Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.    Allgemeines

Wir liefern ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen, die auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer gelten. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltslos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, änderungen des Vertrags und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Die Daten werden zum Zwecke der Auftragsabwicklung in einer EDV-Anlage gespeichert.  

2.    Angebote 

Sämtliche Angebote sind freibleibend.  

3.    Lieferbedingungen 

Die Liefertermine, seien sie vom Käufer vorgeschrieben oder von uns genannt, gelten nur annähernd ohne Verbindlichkeiten. Etwaige Lieferverzögerungen geben dem Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Bei Lieferverzug ist uns eine angemessene Nachfrist zu bewilligen. Wird uns vom Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Die vorstehende Haftungsregelung gilt nicht, wenn ausdrücklich ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Lieferung in Teilpartien ist grundsätzlich gestattet. Teillieferungen gelten als selbständige Geschäfte. Differenzen hieraus heben den unerfüllten Teil des Kaufvertrages nicht auf. Mindermengenzuschlag: Bei einem Netto-Warenwert unter 100 Euro berechnen wir 10 % Mindermengenzuschlag.

4.    Versand

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Sofern nicht besondere Versandvorschriften erteilt werden, erfolgt der Versand stets nach unserem Ermessen. Preise verstehen sich, falls nicht gesondert vereinbart, verzollt und verpackt in Euro zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Soweit eine besondere Versandart oder Transportversicherung ausdrücklich gewünscht wird, berechnen wir eventuelle Mehrkosten. Versandkosten: a) Lieferaufträge, die sich für den Versand per Paketdienst eignen (Gesamtgewicht unter 31kg, geringes Bruchrisiko und geeignetes Volumen) : 7,90 € zzgl. MwSt. anteilige Versandkosten, ab 200,00 € Nettowarenwert frei Haus (deutsches Festland). b) Aufträge, welche palettenweise geliefert werden können: Versandkosten nach Aufwand, ab 750,00 € Nettowarenwert frei Haus (deutsches Festland).

5.    Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind sofort fällig und ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Gerät der Käufer mit der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung in Verzug, oder handelt es sich um einen unbekannten Kunden, kann der Verkäufer bei Aufträgen Vorauszahlungen verlangen bzw die Lieferung bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen verweigern. Für bereits erbrachte Lieferungen werden sämtliche - auch gestundete - Forderungen sofort fällig. Der Zahlungsverzug und seine Folgen treten ohne Mahnung mit dem Fälligkeitstag ein. Der Verkäufer ist berechtigt, ab Fälligkeitstag bankübliche Zinsen, mindestens aber 8 Prozent über den Basiszinzsatz zu berechnen (§288 BGB)

6.    Preise

Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Rechnungserstellung jeweils geltenden Satz ausgewiesen und berechnet.

7.    Rücktrittsrecht

Wir werden von unseren Lieferverpflichtungen frei, wenn Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Käufers, z. B. wegen Scheck- oder Wechselprotest, Klagen von dritter Seite, entstehen. Das gleiche gilt, wenn der Käufer mit der Zahlung aus früheren Lieferungen in Verzug ist.

8.    Mängelgewährleistung

Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften so werden wir innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage der Ablieferung ausschließlich in der Weise gewährleisten, dass wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfreie Ware nachliefern. Andere Ansprüche des Käufers wegen Mängel oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, auch auf Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
Der Käufer hat offensichtliche Mängel, auch wegen Transportschäden, innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware zu rügen. Blumen und Pflanzen müssen sofort bei Warenannahme auf Qualität und Quantität geprüft werden. Berechtigte Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bei Übergabe der Ware erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Käufer den Empfang der Ware schriftlich zu betätigen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt das unverzügliche Rügeerfordernis nach Erkennbarkeit der Mängel. Bei Versäumnis dieser Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verstreichen oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Wir können die Erfüllung der Gewährleistung verweigern, solange der Käufer seinen Verpflichtungen nicht vertragsgemäß nachgekommen ist. Für Ihn besteht kein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Leistungsverweigerungsrecht wegen Gewährleistungsansprüchen.

9.    Umtausch

Ein Umtausch kann nur ausnahmsweise im gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. Die zurückgegebene Ware muss sich in einem einwandfreien, verkaufsfertigen Zustand befinden. Eventuelle Fracht- oder Portokosten sowie Kosten für Neuverpackungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.

10.    Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen; in der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
In einer Pfändung der Kaufsache durch uns liegt dagegen stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Intervenstionklage zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang unverarbeitet oder verarbeitet weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehend. Solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt, bleibt er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis zur Forderungseinziehung bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinbarten Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist insbesondere kein Antrag auf Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zu Zeit der Vermischung oder Verbindungen. Das Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht tritt der Käufer im voraus hiermit an uns ab. Der Erwerb des Verarbeitungseigentums ist während des bestehenden Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen nach § 950 BGB. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zusichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen ist, Malsfeld-Mosheim.

12.    Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) oder sonstige internationale Regelungen finden keine Anwendung.

13.    Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

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